Am 3. Juli 2021 ist die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten, mit der verschiedene europäische Rechtsakte in deutsches Recht überführt werden. Unter anderem sieht die Novelle den Ausbau der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vor. In einem ersten Schritt hat die ZSVR nach Eigenangaben erstmals einheitliche Regeln für ausländische Importeure sowie Onlinemarktplätze geschaffen.
Verpflichtung für ausländische Produzenten
Das novellierte Verpackungsgesetz sieht vor, dass ausländische Produzenten und Onlinehändler einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen können. Dieser übernimmt die Erfüllung aller Pflichten für den eigentlich Verpflichteten. Damit soll gewährleistet werden, dass dieser das deutsche Recht kennt und jemand in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Bevollmächtigte meldet die erforderlichen Daten an das Verpackungsregister LUCID.
Für diesen Schritt seien dem ZSVR zufolge umfangreiche Umprogrammierungen der Software LUCID notwendig gewesen. Eine weitere kleine Änderung mit großer Wirkung soll ebenfalls ein deutlich größeres Maß an Transparenz bringen: Anstelle der E-Mail-Adresse wird künftig die Steuernummer veröffentlicht. Über diese können die nach dem Gesetz Verpflichteten von den Händlern und Marktplätzen besser identifiziert werden.
Onlinehändler schneller finden
Verpackungen von Produzenten, die nicht im Verpackungsregister LUCID registriert sind, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Sie unterliegen einem Vertriebsverbot. Nun können Händler und Marktplätze über eine Schnittstelle anhand der Steuernummer der Produzenten und Onlinehändler ermitteln, ob diese im Register gelistet sind.
„Verpackungen sind Rohstoffe. Nur in einem finanziell gesunden Markt können die Recyclinganforderungen auf hohem Niveau umgesetzt werden. Trittbrettfahrer müssen identifiziert werden, sie müssen auch für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Die gesetzlichen Änderungen schaffen mehr Transparenz in zwei zentralen Bereichen“, erläutert Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR, den Sinn der ersten Ausbaustufe des Registers.
2022 sollen weitere Änderungen im Verpackungsgesetz in Kraft treten:
- Zum 1. Januar 2022: Die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen.
- Ab 1. Juli 2022: Die zweite Ausbaustufe des Registers betrifft dann all diejenigen, die befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Ab dem Zeitpunkt muss der Hersteller für alle Verpackungsarten eine Registrierung vornehmen, also auch für Pfandverpackungen, Transportverpackungen oder industrielle Verpackungen. Auch die sogenannten Serviceverpackungen (etwa To-go-Verpackungen, die in der Filiale befüllt werden) unterliegen dann der Registrierungspflicht. Allerdings müssen in der Regel keine Datenmeldungen hinterlegt werden.
- Auch die elektronischen Marktplätze und Onlineplattformen werden ab dem 1. Juli 2022 direkt in die Pflicht genommen. Diese Marktteilnehmer dürfen Waren in ihren Versandverpackungen und weiteren Verkaufsverpackungen nur dann anbieten, wenn die Verpackungen an einem System beteiligt und im Verpackungsregister LUCID registriert wurden. Dies ergänzt die Neuregelung zur Steuernummer, da damit die Grundlage geschaffen wurde, diese Pflicht digital umzusetzen.
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