Verpackung: Gesetzliche Pflichten ändern sich

Ab dem 1. Juli müssen alle mit Ware befüllten Verpackungen bei der ZSVR registriert werden.

Das Verpackungsgesetz ändert sich zum 1. Juli 2022. Neuregelungen gibt es unter anderem für alle, die B2B-Verpackungen in Verkehr bringen. (Symbolbild: Sebastian Duda/AdobeStock)
Das Verpackungsgesetz ändert sich zum 1. Juli 2022. Neuregelungen gibt es unter anderem für alle, die B2B-Verpackungen in Verkehr bringen. (Symbolbild: Sebastian Duda/AdobeStock)
Sandra Lehmann

Zum 1. Juli ändern sich die Pflichten zur Registrierung von Verpackungen im Onlineregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Mussten sich laut dem Verpackungsgesetz bislang nur Unternehmen in LUCID registrieren, die systembeteilungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, also solche, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen oder Versandverpackungen darstellen, sind ab Juli dieses Jahres alle Unternehmen in der Pflicht, die mit Ware befüllte Verpackungen in Umlauf bringen.

Hersteller von befüllten Verpackungen in der Pflicht

Dazu zählen etwa B2B-Versandverpackungen wie Paletten, Großkartons etc., aber auch Mehrwegverpackungen. Relevant dürfte diese Änderung deshalb insbesondere für B2B-Großhändler im Bereich der Transportverpackungen sein, in denen große Warenmengen an die nächste Handelsstufe abgegeben werden. Zum Stichtag sind Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Änderungen ergeben sich ab dem 1. Juli auch für Gastronomen und kleinere Lebensmittelhändler. Erlaubte es das Verpackungsgesetz (VerpackG) bislang Vertreibern von Serviceverpackungen wie Take-away-Behältern, die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht in LUCID an einen sogenannten Vorvertreiber zu delegieren, müssen sich diese ab dem Stichtag nun auch selbst im Portal registrieren. Übertragen werden können dann nur noch die Lizenzierungspflichten auf den Vorvertreiber. Die bloße Registrierung durch den Vorvertreiber wird nicht mehr genügen. Dies gilt auch für alle Händler, die bereits derzeit ihre Pflichten auf Vorvertreiber übertragen haben. 

Änderungen ernst nehmen

Die ZSVR mahnt in einer Pressemitteilung zur Gesetzesänderung von Ende April alle infrage kommenden Unternehmen an, die neu geltenden Pflichten ernst zu nehmen. Wer seiner Registrierungspflicht nicht nachkomme, müssen mit gravierenden rechtlichen Konsequenzen rechnen. Bei nicht ordnungsgemäßer Registrierung droht unter anderem ein Vertriebsverbot, da mit Ware befüllte Verpackungen dann als nicht verkehrsfähig gelten. Gleichzeitig stellen Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach VerpackG auch abmahnbare Wettbewerbswidrigkeiten dar.

Eine Registrierung nach den neuen Vorgaben ist ab dem 5. Mai 2022 möglich.