Im Bereich Fahrzeuge gibt es ab 2023 Neuigkeiten bei den Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR). Bisher waren elektrische Antriebsmodelle nur im Stückgutbereich erlaubt. Fahrzeuge, die eine Zulassungsbescheinigung benötigen, waren jedoch nur mit Verbrennungsmotor zulassungsfähig. Das ändert sich in einem ersten Schritt für Tankfahrzeuge (AT-Fahrzeuge). Diese dürfen ab dem 1. Januar 2023 auch batterieelektrisch angetrieben werden, teilte die Dekra unlängst in einer Presseaussendung mit. Damit sind reine Elektro- und Hybridfahrzeuge möglich. Derzeit arbeitet man daran, dies auch für FL- und Ex-Fahrzeuge zu ermöglichen. Dazu möchte man Erfahrungen aus den Änderungen 2023 abwarten. Außerdem muss für batterieelektrische Fahrzeuge mit zusätzlichem Wasserstoffspeicher und Brennstoffzelle noch eine Lösung gefunden werden.
Zum Transport von Lithiumbatterien sieht das neue ADR Anpassungen vor. Hier einige Beispiele:
- Zum Nachweis, dass es sich bei den transportierten Lithiumbatterien um einen geprüften Typ gemäß 38.3 handelt, muss eine Prüfzusammenfassung zur Verfügung gestellt werden; diese Pflicht entfällt für Knopfzellenbatterien in Ausrüstungen. Auch das Formular für die Prüfzusammenfassung ändert sich: Auf die Unterschrift darf zukünftig verzichtet werden.
- Im Kennzeichen für kleine Lithiumbatterien entfällt die Angabe der Telefonnummer. Alte Kennzeichen dürfen aber bis 2026 weiterverwendet werden.
- Die beiden Verpackungsanweisungen für defekte kritische Lithiumbatterien wurden überarbeitet (P911 und LP906).
- Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind (UN3536), werden der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Zuvor war keine Beförderungskategorie vergeben, was zur Folge hatte, dass die Freistellung für kleine Mengen (1000-Punkte-Regelung) nicht angewendet werden konnte. Nun ist die Beförderung bis 333 Kilogramm ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich.
Zudem entfällt in den ADR mit der Streichung der Übergangsvorschrift in 1.1.46 eine beliebte Freistellung für Geräte und Maschinen, die in ihrem inneren Aufbau gefährliche Güter enthalten. Bisher konnte man diese weitgehend im Straßenverkehr außenvorlassen. Ab 1. Januar 2023 müssen die Gegenstände zu einer von zwölf UN-Nummern zugeordnet werden, sofern die Mengen der enthaltenen Gefahrgüter die LQ-Werte übersteigen. Betroffen sind dabei Gegenstände wie Druckregler und Durchflussventile aber auch Maschinen, die gefährliche Betriebsstoffe enthalten.
Die Vorschriften für die Beförderungen gefährlicher Güter werden alle zwei Jahre an den technischen Fortschritt angepasst. Wie immer geht die Änderung der ADR mit einer sechsmonatigen Übergangszeit einher, die aktuell bis zum 31. Juni 2023 andauert und die eine Anpassung an die entsprechenden Regelungen anderer Verkehrsträger ermöglichen soll.
Autor: Tilman Vögele-Ebering, Dekra e. V. Stuttgart
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