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Online-Supermarkt: Knuspr darf laut Kartellamt Bringmeister übernehmen

Laut Bundeskartellamt ist durch die Übernahme von Bringmeister eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs nicht zu erwarten.

Der Weg zur Übernahme von Bringmeister durch Knuspr ist laut Bundeskartellamt frei. (Bild: Gunnar Knüpffer)
Der Weg zur Übernahme von Bringmeister durch Knuspr ist laut Bundeskartellamt frei. (Bild: Gunnar Knüpffer)
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Gunnar Knüpffer

Nachdem die Großer Kern GmbH, zu der der Online-Supermarkt Knuspr gehört, Mitte Juli die Übernahme des Lebensmittellieferservices Bringmeister aus München beim Bundeskartellamt angemeldet hatte, äußerte sich die Bonner Behörde am 10. August in einem ersten Statement: Im Vorprüfverfahren hat das Bundeskartellamt die Übernahme der Bringmeister-Gruppe durch Knuspr (Rohlik-Gruppe) freigegeben.

„Der Online-Lebensmitteleinzelhandel hat sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt“, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. „Wir haben zunächst ein starkes Wachstum und zahlreiche Marktzutritte gesehen. Gegenwärtig ist eine gewisse Konsolidierung zu beobachten und es kommt vermehrt zu Zusammenschlüssen. Gerade in dieser Phase ist die Fusionskontrolle ein wichtiges Instrument, um der Entstehung von Marktmacht vorzubeugen.“

Die tschechische Rohlik-Gruppe ist über die Großer Kern GmbH unter der Marke Knuspr seit 2021 im Online-Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland aktiv. Ihr Liefergebiet umfasst gegenwärtig den Großraum München/Augsburg und das Rhein-Main-Gebiet. Die Bringmeister-Gruppe ist als Online-Lebensmitteleinzelhändler in den Regionen Berlin/Potsdam und München/Augsburg tätig.

Der Zusammenschluss führt laut Bundeskartellamt zu keinen wettbewerblichen Bedenken. Bei enger Betrachtung nur des Online-Lebensmitteleinzelhandels erreichten die Zusammenschlussbeteiligten im Stadtgebiet von München die höchsten Marktanteile mit über 20 Prozent. Gleichzeitig seien dort unter anderem Rewe Lieferservice, Flaschenpost, Amazon Fresh, Getir (einschließlich Gorillas) und Flink als Wettbewerber aktiv. Im Ergebnis konnte in diesem Fall nach Ansicht der Bonner Wettbewerbshüter offenbleiben, ob der Online-Lebensmitteleinzelhandel einen eigenen Markt darstellt oder ob er zu einem umfassenden Markt des Lebensmitteleinzelhandels zu rechnen ist. Eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs sei im Ergebnis jedenfalls nicht zu erwarten gewesen.

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