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Nachhaltigkeit: Neue Batterieverordnung tritt in Kraft

Ab dem 17. August gelten veränderte Regeln für den Umgang und die Entsorgung von Batterien.

Ab 2024 gilt für alle EU-Staaten die neue Batterieverordnung, die am 17. August 2023 in Kraft tritt. Diese ist mit einigen Veränderungen - vor allem im Bereich Recycling und Umweltverträglichkeit - verbunden. (Foto: Maksym Yemelyanov/AdobeStock)
Ab 2024 gilt für alle EU-Staaten die neue Batterieverordnung, die am 17. August 2023 in Kraft tritt. Diese ist mit einigen Veränderungen - vor allem im Bereich Recycling und Umweltverträglichkeit - verbunden. (Foto: Maksym Yemelyanov/AdobeStock)
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Sandra Lehmann

Nach Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der EU am 28. Juli 2023 tritt am 17. August 2023 die neue Batterieverordnung in Kraft. Diese erlangt dann am 18. Februar 2024 in allen EU-Mitgliedsländern Geltung. Das berichtet die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Servicegesellschaft mbH (GRS) in einer aktuellen Pressemitteilung. Die bisher bestehenden nationalen Regelungen zur Umsetzung der bisherigen EU-Batterierichtlinie bleiben demnach in der Regel bestehen, müssen aber entsprechend den neuen Vorgaben harmonisiert werden. Im Rahmen des European Green Deals sollen die Kreislaufwirtschaft und der Ressourcenverbrauch für Batterien klimaneutral und umweltschonend verbessert werden.

„Interessant dürfte nachfolgend die nationale Umsetzung und Anpassung im deutschen Batteriegesetz werden. Viele der neuen, teilweise sehr hohen Umweltanforderungen werden für viele Inverkehrbringer nicht herstellerindividuell erfüllbar sein. Insbesondere die neuen Sammel- und Recyclatquoten werden voraussichtlich nur in Solidarsystemen umsetzbar sein. Die EU-Batterieverordnung will daher auch verschiedene technische und logistische Systemlösungen ermöglichen“, ordnet Dr. Julia Hobohm, Geschäftsführerin Gemeinsames Rücknahmesystem Servicegesellschaft mbH, die zu erwartenden Auswirkungen ein.

Das sind die wichtigsten Neuerungen:

Einführung neuer Batteriearten

  • Die bisher in der Batterierichtlinie normierten Batteriearten Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien werden um die Arten Traktionsbatterien (EV-Batterien) und Batterien für leichte Verkehrsmittel erweitert.

Neue Sammelquoten

  • Die aktuelle Sammelquote für Geräetaltbatterien aus der Batterie-Richtlinie von 45 Prozent soll bis Ende 2027 auf 63 Prozent und bis Ende 2030 auf 73 Prozent angehoben werden. Für die neue LMT-Batterieart werden ebenfalls Mindest-Sammelquoten eingeführt: 51 Prozent bis Ende 2028 und 61 Prozent bis Ende 2031.

Mindestrezyklatgehalte für Industrie-, Traktions- oder Starterbatterien

  • Die neue Verordnung verpflichtet die Hersteller von Industrie-, Traktions- oder Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Nickel oder Lithium enthalten, zukünftig Recyclate genau dieser Metalle in Neuprodukten einzusetzen und den Recyclatgehalt auszuweisen.

Neue Anforderungen zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit

  • Ab 2026 sollen Gerätebatterien in Geräten grundsätzlich entfernbar und austauschbar sein. Den Geräten müssen Anleitungen und Sicherheitsinformationen über Verwendung, Entnahme und Austausch der Batterien beigefügt sein. Diese Informationen müssen zudem online für den Endnutzer zur Verfügung gestellt werden. Ausgenommen sind lediglich Geräte, die speziell für den Betrieb in einer nassen Umgebung ausgelegt sind, bestimmte medizintechnische Geräte und spezielle Batterien, die aus bestimmten Gründen eine dauerhafte Verbindung zum Gerät zwecks Datenübermittlung benötigen.

Regelungen zur Bestimmung des CO2-Fußabdrucks

  • Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beabsichtigt die EU-Kommission für das Produkt Batterien die Emission von Treibhausgasen transparent zu machen und eine weitergehende Reduzierung zu bewirken. Hierfür soll ein Verfahren zur Bestimmung des CO2-Fußabdrucks für Batterien entwickelt werden und bis 2050 die Klimaneutralität erreicht werden. Zur Zielerreichung sollen ein IT-Tool und ein Drei-Stufenverfahren eingesetzt werden.

Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit

  • Bereits ab 2024 sollen für große aufladbare Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speichern sowie für LMT-Batterien Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und elektrochemische Leistung eingeführt und bis 2028 umgesetzt werden. Hierfür ist die Einführung umfangreicher Produktnormen und -standards geplant. Die jeweiligen Leistungsklassen werden mit dem CO2-Fußabdruck in Relation gestellt. Analog zum CO2-Fußabdruck sollen die Leistungsdaten mittels eines IT-Tools öffentlich bereitgestellt werden können und je nach Batterietyp in einer Batteriedatenbank beziehungsweise dem Batteriepass einsehbar sein. Ab 2028 sollen auch für Allzweck-Gerätebatterien vergleichbare Anforderungen an nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerättebatterien eingeführt werden.

Verbot nicht aufladbarer Allzweckbatterien

  • Mit Blick auf CO2-Fussabdruck, Umweltrelevanz und technologische Fortentwicklung sieht die Verordnung zudem die Option vor, nicht aufladbare Allzweck-Gerätebatterien schrittweise zu verbieten, wenn diese nicht den Nachhaltigkeitszielen entsprechen.

Batteriepass

  • Die neuen Produktanforderungen, wie zum Beispiel hinsichtlich Rohstoff- und Leistungsdaten, CO2-Fussabdruck und Recyclatanforderungen sowie die Transparenzanforderungen, die die Kommission an die Herstellerindustrie stellt, erfordern neue Dokumentations- und Veröffentlichungstechnologien. Hierzu sollen ab 2026 alle LMT-Batterien, bestimmte Industriebatterien sowie alle Traktionsbatterien mit einem digitalen Batteriepass ausgestattet werden. Die hierin enthaltenen Produktinformationen sollen von allen Wirtschaftsakteuren entlang der Wertschöpfungskette und allen Recyclingbetrieben effektiv zur Verfügung gestellt werden.
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