Redaktion (allg.)

Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je geleisteter Arbeitsstunde für Arbeitnehmer gilt seit dem 1. Januar 2015 in Deutschland (LOGISTIK HEUTE berichtete). Aufgrund intensiver Interventionen europäischer und des DSLV Deutschen Speditions- und Logistikverbandes e.V. hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jetzt eine Regelung zum Mindestlohngesetz geändert. Bis zur Klärung europarechtlicher Fragen wurde die Anwendung des Mindestlohns für ausländische Lkw-Fahrer im reinen Transitverkehr vorübergehend ausgesetzt.

Reine Transitverkehre nicht mehr betroffen

Nach bisherigem Gesetzesstand hätten die Transitverkehre, also Transporte ausländischer Transportunternehmer, die quer durch Deutschland führen und den Be- und Entladeort außerhalb von Deutschland haben, auch dem Mindestlohngesetz unterlegen. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Auftraggeber von Transitverkehren müssen also künftig für den Zeitraum, den der Fahrer sich in Deutschland im Transit befindet, keinen Mindestlohn mehr entrichten.

Fahren aber zum Beispiel rumänische oder bulgarische Frachtführer nur nach Deutschland ein (Kabotage), können sie weiterhin Mindestlohn beantragen, betont der Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. Unklar bleibt auch, wie Bereitschaftszeiten, etwa für Zweitfahrer in der Möbellogistik, im Rahmen des Mindestlohngesetzes behandelt werden sollen. Darauf weist der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. hin.

Fragen bleiben offen

Auch in Bezug auf die Auftraggeberhaftung sowie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ordnungswidrigkeitsverfahren bleiben Fragen offen, so der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. Um sich rechtlich abzusichern, sind Spediteure und Logistiker demnach gezwungen, Verpflichtungs-, Freistellungs- und Nachweiserklärungen von ihren Auftragnehmern einzuholen. Die Folge ist ein gigantischer bürokratischer Aufwand, befürchtet etwa der LBS - Landesverband Bayerischer Spediteure e.V.

(akw)