Menschenrechte: EU-Kommission plant strenges Lieferkettengesetz

Der Gesetzesentwurf geht über die Vorgaben aus dem geplanten deutschen Lieferkettengesetz hinaus.

Der Gesetzesentwurf der EU soll die Wahrung sozialer und ökologischer Mindeststandards entlang globaler Lieferketten gewährleisten. (Foto: EU-Kommission)
Der Gesetzesentwurf der EU soll die Wahrung sozialer und ökologischer Mindeststandards entlang globaler Lieferketten gewährleisten. (Foto: EU-Kommission)
Therese Meitinger

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar einen Vorschlag für ein EU-Lieferkettengesetz angenommen. Dieser ziele darauf ab, verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in globalen Wertschöpfungsketten zu fördern, heißt es in einer Pressemitteilung. Unternehmen sollen demnach verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Die neuen Bedingungen brächten Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen, argumentiert die EU.

Bereits bestehende Vorschriften zur Sorgfaltspflicht in einzelnen Mitgliedstaaten und Maßnahmen, die Unternehmen auf eigene Initiative ergriffen haben, reichen nach Ansicht der EU für weitreichende Verbesserungen nicht aus. So geht der Gesetzesentwurf der Kommission in seinem Anwendungsbereich etwa über das geplante Lieferkettengesetz der Bundesregierung hinaus, das ab 1. Januar 2023 sukzessive in Kraft treten soll und sich auf deutsche Unternehmen mit 3.000 und später 1.000 Mitarbeitern beschränkt.    

Gesetz greift zum Teil ab 250 Beschäftigten

Der Gesetzesentwurf sieht hingegen vor, dass die neuen Sorgfaltspflichten für alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung „von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft“ gelten, was die Kommission mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro weltweit definiert (Gruppe 1). Betroffen sind aber auch andere EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen wie etwa der Textilwirtschaft tätig sind, zugleich aber nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro weltweit erwirtschaften (Gruppe2). Für diese Unternehmen sollen die Vorschriften zwei Jahre später als für Gruppe 1 gelten.

Das Gesetz soll darüber hinaus auch für in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten gelten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen laut EU nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags. Der Gesetzesvorschlag gelte nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten, also direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen, heißt es in der Mitteilung.

 „Komplexe globale Lieferketten machen es besonders schwierig für Unternehmen, zuverlässige Informationen über die Tätigkeit ihrer Lieferanten zu erhalten. Ein unübersichtliches Geflecht einzelstaatlicher Vorschriften bremst die Fortschritte bei der Übernahme bewährter Verfahren weiter. Durch unseren Vorschlag werden große Marktakteure eine führende Rolle bei der Verringerung der Risiken in ihren Wertschöpfungsketten übernehmen müssen“, so  Binnenmarktkommissar Thierry Breton mit Blick auf den Gesetzesentwurf der EU.

Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssten Unternehmen der Kommission zufolge die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen sowie tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, so die Kommission. Zudem seien sie verpflichtet, potenzielle Auswirkungen zu verhindern oder abzuschwächen, tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren. Ebenso sei ein Beschwerdeverfahren einzurichten, die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu kontrollieren und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht zu kommunizieren.

Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen vorgesehen

Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden sollen für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen. Zusätzlich sollen die Opfer die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden einzuleiten, die bei angemessener Sorgfalt hätten vermieden werden können. Dies schließt – anders als im deutschen Lieferkettengesetz –  auch die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen ein.

Darüber hinaus müssen Unternehmen der Gruppe 1 über einen Plan verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt.

Der Vorschlag soll nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt werden. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln.