Lieferkettengesetz: Bundeskabinett konkretisiert Bußgeldkatalog
Das Bundeskabinett hat sich am 3. März auf einen Gesetzentwurf für das geplante deutsche Lieferkettengesetz geeinigt. Das Gesetz, das ab 2023 größere deutsche Unternehmen zur Wahrung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten entlang ihrer Supply Chains verpflichten soll, soll nun zur Abstimmung im Bundestag vorgelegt werden. Zuvor war der Entwurf noch um den bisher offenen Bußgeldkatalog konkretisiert worden. Er sieht für Vergehen nun Geldbußen in einer Höhe von 100.000 bis 800.000 Euro vor. Für Unternehmen mit einem weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro drohen gar bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes als Strafsumme.
Übersteigt die Geldbuße eine Summe von 175.000 Euro, ist auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für maximal drei Jahre möglich, so der aktuelle Entwurf. Kontrolliert wird demnach die Einhaltung der Bestimmungen, die neben Risikoanalysen, das Einrichten von Beschwerdemechanismen und dem Abstellen bekannt gewordener Menschenrechtsverstöße vorsehen, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Das Gesetz soll dem Entwurf zufolge ab 1. Januar 2023 für deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten gelten, von Beginn 2024 an ist eine Ausweitung auf eine Mitarbeiterzahl von mehr als 1.000 vorgesehen.
Europäische Union will weiter gehen
Die Einschränkung des Geltungsbereichs auf Unternehmen mit einer hohen Mitarbeiterzahl ist nicht unumstritten. So sprach sich etwa Vaude-Geschäftsführerin Antje von Dewitz in einem Videokommentar dagegen aus, mittelständische Unternehmen auf diese Weise aus ihrer menschenrechtlichen Verantwortung zu entlassen. EU-Justizkommissar Didier Reynders kündigte an, in dem geplanten Lieferkettengesetz der Europäischen Union auch kleinere Unternehmen haftbar machen zu wollen.
„Wir wollen weit gehen, weit die Lieferketten herunter und weit, was die Zahl der betroffenen Unternehmen angeht“, sagte Reynders am 2. März gegenüber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ). Eine Beschränkung auf 3.000 und später 1.000 Mitarbeiter mache aus europäischer Perspektive keinen Sinn. „In einigen EU-Staaten gibt es gar keine Unternehmen mit so vielen Mitarbeitern. Zudem sagt die Größe von Unternehmen nichts aus“, so Reynders weiter zur FAZ.
VCI kritisiert unbestimmte Rechtbegriffe
Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) äußerte sich in anderer Hinsicht kritisch gegenüber dem Gesetzentwurf: Ein nationaler Alleingang werde dem Schutz von Menschenrechten nicht gerecht, argumentierte der VCI in einer Mitteilung vom 3. März. Der Verband bemängelte, unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessenes“ Unternehmenshandeln sorgten für Planungsunsicherheiten bei betroffenen Unternehmen. Zudem lässt der Entwurf nach Ansicht des VCI eine juristische Hintertür für die darin eigentlich ausgeschlossene zivilrechtliche Haftung. Problematisch sei auch, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nun auch das Handeln des eigenen Unternehmens erfasse – und nicht nur das von Zulieferern.
VCI-Hauptgeschäftsführer Wolfgang Große Entrup in dem Statement: „Leider ist mit dem Entwurf die Chance vertan worden, bewährte Branchenstandards bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Jetzt scheint ein schneller Abschluss wichtiger als zielführende und umsetzbare Lösungen, die dann auch noch als Blaupause für europäische Lösungen dienen können.“
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