ESG: EU-Verordnung verlangt entwaldungsfreie Lieferketten
Das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten haben sich in der Nacht zum 6. Dezember auf eine neue EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten geeinigt. Die neuen Regeln sollen dafür sorgen, dass in der EU in Verkehr gebrachtes oder aus der EU ausgeführtes Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse nicht länger zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen.
Da die Europäische Union einer der größten Wirtschaftsbereiche und Verbraucher dieser Rohstoffe ist, soll die neue EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten dazu beitragen, einen erheblichen Teil der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu beenden und somit die Treibhausgasemissionen und den Verlust an biologischer Vielfalt zu reduzieren – so die Logik der Verordnung.
EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius erklärte:
„Mit diesem Übereinkommen am Vorabend der entscheidenden globalen Konferenz in Montreal zum Schutz der biologischen Vielfalt (COP15) sendet die EU ein starkes Signal an die übrige Welt, dass sie entschlossen ist, die Ursachen der weltweiten Entwaldung anzugehen, die massiv zum Klimawandel und dem Verlust an biologischer Vielfalt beiträgt.“
Palmöl, Rindfleisch & Co. treiben die Entwaldung
Mit der neuen Verordnung werden verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen festgelegt, wenn sie folgende Waren in der Europäischen Union in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen: Palmöl, Rindfleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (wie Rindfleisch, Möbel oder Schokolade). Diese Rohstoffe seien auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung ausgewählt worden, in der sie als Hauptursache für die Entwaldung aufgrund der Ausweitung der Landwirtschaft ermittelt wurden, heißt es in der Mitteilung.
Marktteilnehmer und Händler müssen demnach nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (das heißt auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal, also im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, sind. Die Unternehmen werden EU-Angaben zufolge auch verpflichtet sein, genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Nichteinhaltung der Vorschriften zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen führt.
Die Liste der erfassten Rohstoffe soll regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden.
Die Kommission will ein Benchmarking-System einführen, bei dem die Länder oder Teile davon und ihr Risiko für Entwaldung und Waldschädigung – hoch, normal oder gering – unter Berücksichtigung der Ausweitung der Landwirtschaft bei der Erzeugung der sieben Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte bewertet werden. Verpflichtungen für Unternehmen hängen in diesem Plan von der Höhe des Risikos ab. Dies wird auch dazu beitragen, die Zusammenarbeit der EU mit den Partnerländern bei der Eindämmung der Entwaldung zu lenken und gleichzeitig der Lage der lokalen Gemeinschaften und der indigenen Völker besonders Rechnung zu tragen.
Nächste Schritte
Die politische Einigung von Rat und Parlament erfolgte zwöf Monate nach dem Vorschlag der Kommission. Die endgültige Fassung baut auf den von der Kommission vorgeschlagenen Kernpunkten auf: Bekämpfung der Entwaldung, unabhängig davon, ob sie legal oder illegal ist; strenge Rückverfolgbarkeitsanforderungen zur Verbindung der Rohstoffe mit der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der sie erzeugt wurden, und ein Länder-Benchmarkingsystem.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen die neue Verordnung nun noch förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Sobald die Verordnung in Kraft ist, haben die Marktteilnehmer und Händler 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften umzusetzen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen werden ein längerer Anpassungszeitraum sowie andere spezifische Bestimmungen gelten.
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