Der Internethändler Amazon darf nach Maßgabe des Oberlandesgerichts München die „Dash Buttons“ betitelten WLAN-Applikationen nicht mehr anbieten, die das Bestellen eines bestimmten Produkts per Knopfdruck ermöglichen: Am Donnerstag, den 10. Januar 2019, bekräftigte das Oberlandesgericht München eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Amazon war gegen diese in Berufung gegangen. Wie das Fachmagazin „Wirtschaftswoche“ berichtet, begründete das Gericht seine Entscheidung mit der Intransparenz des Angebots.
Die mit dem Logo unterschiedlicher Hersteller versehenen Buttons, die Amazon seit 2016 offeriert, geben laut des Gerichts keine genaue Auskunft über das bestellte Produkt. So lässt sich etwa – je nach kundenindividueller Konfiguration – über den gleichen „Pampers“ belabelten Button des Windelherstellers eine Monatspackung „Baby-Dry-Pants“ (Größe 5) für 32,62 Euro oder aber ein 18er-Pack „Aqua Pure Feuchttücher“ für 23,99 Euro ordern. Ähnlich verhält es sich mit zahlreichen anderen Produkten aus den Bereichen Haushalt, Lebensmittel, Alkoholika, Körperpflege, Haustiere und Kinder, die über Dash Buttons unter dem Signet ihres Herstellers erhältlich sind.
Rahmenbedingungen zu wenig nachvollziehbar
Hinzu kommt laut der Richter, dass sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Änderungen wie etwa Preiserhöhungen vorbehält. Auch weise der Internethändler auf dem Button nicht darauf hin, dass ein Klick eine Zahlungspflicht begründe, hieß es laut „Wirtschaftswoche“ aus dem Gericht. All diese Faktoren machten den Leistungsumfang für Kunden undurchsichtig, so das OLG.
Mit dem Richterspruch berief sich das OLG München auf ein früheres Urteil des Landgerichts München, das bereits Unterlassung angeordnet hatte. Eine Revision zum BGH schloss die übergeordnete Behörde aus. Amazon kündigte dennoch an, Rechtsmittel einlegen zu wollen. „Das Urteil ist nicht nur innovationsfeindlich – es hindert Kunden auch daran, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ihnen ein Service wie der Dash Button ein bequemes Einkaufserlebnis ermöglicht“, hieß es in einem Statement aus dem Unternehmen. Man sei davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehe.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärte, das OLG München schmettere mit seinem Urteil die Berufung von Amazon gegen das Urteil des Landgerichts ab und bestätige die rechtswidrige Funktionsweise des Dash Buttons. Auch eine Revision zum BGH lasse das Gericht nicht zu. Amazon werde daher die Geräte rechtskonform ausgestalten müssen, sobald das Urteil rechtskräftig sei.
„Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber“, sagte Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski. „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“
Lagerhallen, Logistikimmobilien , Logistik-Newsletter , KEP-Dienste , Container, Paletten , Intralogistik & Supply Chain Management (SCM) , Verpackung & Verladung , Versand, Umschlag & Lieferung , Luftfrachtverkehr , Gabelstapler , Fahrerlose Transportsysteme (FTS) , Fashion Logistics , Fördertechnik , Lagertechnik , E-Commerce , Bundesvereinigung Logistik e.V. (BVL) , LogiMAT , Logistik- bzw. Transport-Dienstleistungen , Industrie 4.0 , Neubau (Logistikzentrum) , Digitalisierung & Vernetzung , Logistik-IT , Logistik-Studium , Transport- und Logistik-Dienstleistungen , Kommissionierung