Corona-Krise: Scheuer passt Lenk- und Ruhezeiten an

Ausnahmeregelungen betreffen etwa den Transport von Waren des täglichen Bedarfs, Güter zur medizinischen Versorgung oder zur Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie oder Treibstoffe.

Für den Transport wichtiger Güter gelten nun an die Corona-Krise angepasste Lenk- und Ruhezeiten. (Foto: Dmitry Perov, Fotolia)
Für den Transport wichtiger Güter gelten nun an die Corona-Krise angepasste Lenk- und Ruhezeiten. (Foto: Dmitry Perov, Fotolia)
Therese Meitinger
(erschienen bei Transport von Christine Harttmann)

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung entschieden, Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zuzulassen. Darüber hat sich Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) am 20. März mit den Ländern abgestimmt. Die Ausnahmen gelten zunächst bis einschließlich 17. April 2020 für den Werkverkehr und den gewerblichen Güterverkehr. Fahrerinnen und Fahrer dürfen demnach in bestimmten Fällen von den gesetzlich geltenden Lenk- und Ruhezeiten abweichen.

Wer Waren des täglichen Bedarfs, Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie oder Treibstoffe befördert, darf seine tägliche Lenkzeit höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden. Außerdem ist es den Fahrerinnen und Fahrer unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise erlaubt, dass zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen.

Verkehrssicherheit darf nicht gefährdet sein

Alle diese Ausnahmen gewährt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) allerdings nur unter der Prämisse, dass dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere sei vor Fahrtantritt zu prüfen, ob „der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen“. Das Bundesamt berücksichtigt die vorgenannten Ausnahmeregelungen bei allen Fahrzeugen unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.

Diese Maßnahme verfolge, ebenso die anderen Maßnahmen zur Flexibilisierung des Warenverkehrs, ausschließlich den Zweck, die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten, heißt es dazu aus dem Bundesverkehrsministerium, das auch Erleichterungen bei der Kabotage-Regeln erlassen hat.

Bereits am 13. März hatte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer das Sonn- und Feiertagsfahrverbot aufgehoben, indem er das BAG bat, von den Möglichkeiten der Anwendung des Opportunitätsprinzips Gebrauch zu machen. Zunächst bis einschließlich 5. April 2020 soll das BAG von einer Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots abzusehen, soweit und solange Versorgungsengpässe für Waren aufgrund der Folgen der Ausdehnung des Coronavirus bestehen.