BME: „Geplantes EU-Lieferkettengesetz an deutsches angleichen“

Der Verband hat seine Mitglieder zum Risikomanagement im Rahmen des Lieferkettengesetzes befragt und wendet sich nun die politischen Akteure.

Das deutsche Lieferkettengesetz, das ab 2023 stufenweise in Kraft treten soll, sieht vor, größere deutsche Unternehmen für die Wahrung sozialer und ökologischer Mindeststandards entlang ihrer Lieferkette verantwortlich zu machen. (Symbolbild: TheVisualsYouNeed / AdobeStock)
Das deutsche Lieferkettengesetz, das ab 2023 stufenweise in Kraft treten soll, sieht vor, größere deutsche Unternehmen für die Wahrung sozialer und ökologischer Mindeststandards entlang ihrer Lieferkette verantwortlich zu machen. (Symbolbild: TheVisualsYouNeed / AdobeStock)
Therese Meitinger

Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) hat sich am 9. Februar umfassend zur Umsetzung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG – auch „Lieferkettengesetz“) ab Anfang 2023 sowie geplanter europäischer Lieferketten-Gesetzgebung geäußert. Dem vorhergegangen war im Januar 2022 eine Mitgliederbefragung zum Risikomanagement in den globalen Lieferketten und zum geplanten europäischen Sorgfaltspflichtengesetz.

„Die Rückmeldungen unserer Verbandsmitglieder werden bei den weiteren Gesprächen des BME zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit Bundesbehörden, Kontrollinstanzen und anderen Verbänden entsprechend berücksichtigt und eingebunden“, teilte Dr. Helena Melnikov, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. (BME) am 9. Februar mit.

Aus Sicht des BME sind folgende Punkte dafür ausschlaggebend, damit die Umsetzung des deutschen LkSG in der Praxis sowohl für mittelständische Unternehmen als auch für Global Player gelingt:

  • Die verpflichtende Prüfung (§ 3 Abs. 1 ff. LkSG) wird nur für die unmittelbaren Zulieferer (Tier 1) gelten.
  • Es besteht eine Bemühungspflicht, keine Erfolgspflicht beziehungsweise Haftung (§ 3 Abs. 3 LkSG).
  • Die Dokumentation über die Präventions- (§ 6 LkSG), Kontroll- und Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) kann durch bereits in den Unternehmen etablierte Berichtsstrukturen, Sicherungsmechanismen und Risikomanagementsysteme erfolgen.
  • Die Einrichtung eines digitalen Hinweisgebersystems mit anonymer Beschwerdemöglichkeit (§ 8 Abs. 1 ff. LkSG) kann niedrigschwellig beispielsweise über die Internetseite des Unternehmens erfolgen.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird den Unternehmen digitale Berichtswege mit kompatiblen beziehungsweise standardisierten elektronischen Schnittstellen für die jährliche Berichterstattung anbieten. Dabei sollte der geforderte Dokumentationsaufwand (§ 10 LkSG) auf das notwendige Mindestmaß reduziert bleiben.

„In der Diskussion zum LkSG ist unserem Verband ein konstruktives Miteinander und eine gute Kommunikation wichtig. Wir unterstützen den Auftrag des Gesetzgebers und wirken in der aktuellen Debatte auf eine praxistaugliche und zielorientierte Umsetzung hin. Dafür fördert der BME den kontinuierlichen Austausch mit den Unternehmen und regt den Dialog mit der behördlichen Entscheidungsebene weiter an“, betonte Melnikov.

„In der Diskussion zum LkSG ist unserem Verband ein konstruktives Miteinander und eine gute Kommunikation wichtig. Wir unterstützen den Auftrag des Gesetzgebers und wirken in der aktuellen Debatte auf eine praxistaugliche und zielorientierte Umsetzung hin. Dafür fördert der BME den kontinuierlichen Austausch mit den Unternehmen und regt den Dialog mit der behördlichen Entscheidungsebene weiter an“, betonte Melnikov.