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Recht: Coronavirus aus Paragrafensicht

Die dramatischen Auswirkungen des Coronavirus auf die Weltwirtschaft hätte sich noch vor wenigen Wochen kaum ein Risikomanager vorstellen können. Doch wer haftet, wenn Lieferketten vom Virus betroffen sind?

 Bild: Shawn Hempel/AdobeStock (Montage: Bartl)
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Therese Meitinger
Recht

Im Zuge der Coronavirus-Krise drohen Supply Chains, die zwischen China und Europa verlaufen, in mehreren Branchen schweren wirtschaftlichen Schaden zu nehmen. Dies gilt für Güter aus den Bereichen Retail, Automobil- und Konsumgüterindustrie, hergestellt in China. Welche Schadenshöhe welche Branche letztendlich zu stemmen hat, müssen alle Beteiligten abwarten. Der Dachverband der Fluggesellschaften IATA schließt nicht aus, dass das Coronavirus allein im Luftverkehr einen finanziellen Schaden von 113 Milliarden US-Dollar verursachen könnte, so CEO Alexandre de Juniac in einem Interview des amerikanischen Nachrichtensenders CNN am 5. März 2020.

Viele Unternehmer haben bereits begonnen, sich mit der rechtlichen Bewertung dieses Ausnahmeereignisses zu befassen. Dies geschah teilweise vor dem konkreten Hintergrund, dass eine Ladung nicht oder „nur“ verspätet beim rechtmäßigen Empfänger eingetroffen ist. In beiden Fällen können dabei signifikante Kosten entstehen, die die Lieferkette verteuern.

Wer trägt die Kosten?

In der Praxis gibt es bereits Fälle, die zu erheblichen Kosten für Demurrage und Detention führten. Unter „Demurrage“ verstehen Logistiker Lagerkosten, die etwa durch den beladenen Container entstehen, der am Lager in Wuhan stehen geblieben ist und daher nicht wie geplant nach Europa verschifft wurde. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner der Reederei – zum Beispiel der deutsche Seehafenspediteur – verpflichtet, die Kosten für Containermiete („Detention“) zu zahlen. Vorausgesetzt der Spediteur liefert den Leercontainer, nachdem er vom Empfänger am Zielort entladen wurde, nicht vereinbarungsgemäß ans definierte Leerdepot zurück. Für diesen Fall berechnet der Reeder dem Spediteur die Kosten für Containermiete, die durch den verzögerten Transport der Container entstehen.

Viele Spediteure arbeiten mit dem Beschaffer aus Industrie oder Handel auf der Basis der „Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen“ (ADSp) in der Fassung von 2017 zusammen. Der Artikel 17.1 ADSp2017 verbrieft einen Kostenerstattungsanspruch des Spediteurs, wenn es durch das Coronavirus zu zusätzlichen Transportkosten kommt, die er nicht zu vertreten hat. Sicherte allerdings der Seehafenspediteur dem Beschaffer einen festen Liefertermin zu, den der Spediteur nicht einhielt, so hat er grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch, wenn Demurrage und Detention anfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Spediteur bei Vertragsabschluss Kenntnis darüber hatte, dass bedingt durch Epidemien Zusatzkosten während der Transportausführung anfallen könnten.

Jeder Spediteur sollte, wenn zusätzliche Lieferkettenkosten drohen, rechtzeitig das Gespräch mit dem Einkäufer seines Kunden suchen. Ziel sollte eine faire Lösung sein, die beide Parteien unter Berücksichtigung der frachtvertraglichen Vereinbarung finden. Darüber hinaus ist der Spediteur gemäß Artikel 9 ADSp2017 verpflichtet, umgehend die Beschaffungsabteilung seines Kunden zu informieren, wenn es im Lieferkettengetriebe klemmt. Er muss Weisungen einholen. „Umgehend“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedeutet „ohne schuldhaftes Verzögern“. Handelt der Spediteur nicht entsprechend, so droht ihm, dem Beschaffer den daraus resultierenden Schaden ersetzen zu müssen.

Kommt es zu Schäden – Waren- und/oder Vermögensschäden – so stellt sich immer die Frage, ob der Versicherer den Claim (Anspruch) des Einkäufers bezahlt. Der Versicherer zahlt dann den Schaden, wenn das Risiko gedeckt und der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach aktuellem Informationsstand überträgt sich das Coronavirus von Person zu Person. Dies bedeutet, dass es hier an einem Sachschaden fehlt, den das Virus auslöst. Allerdings kann der Ausbruch einer Virusepidemie zu einer Transportverzögerung führen und in weiterer Folge – zum Beispiel bei leicht verderblichen Waren – einen Sachschaden verursachen. Diesbezüglich deckt die Transportversicherung den Schaden, wenn die Verspätungsschadensdeckung Teil des Deckungskonzepts ist. Grundsätzlich schließen die Versicherungsbedingungen Cover (Deckung) für Verspätungsschäden aus. Allerdings gibt es Transportversicherer am Markt, die dieses Risiko zeichnen.

Für die Sach- und Ertragsausfallversicherung gilt ebenfalls, dass ohne einen Sachschaden kein Deckungsanspruch des Einkäufers besteht. Wenn die Mitarbeiter alle nur noch remote, das heißt von zu Hause arbeiten, weil das Büro geschlossen wurde, liegt kein Sachschadensfall vor. Dies bedeutet, dass die Ertragsausfallversicherung keine zusätzlichen Kosten für die Anschaffung von Laptops etcetera deckt.

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Fürsorgepflichten

Jedes Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik sollte eine Haftpflichtversicherung besitzen. Diese gewährt dem Versicherten Deckungsschutz für Personen- und Sachschäden, die er Dritten zufügt. Die Relevanz einer möglichen Haftung des Arbeitgebers zeigt sich beim Coronavirus insbesondere in einer umfassenden Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Dies beinhaltet unter anderem, dass er auf Hygienevorschriften hinweist und Desinfektionsmittel in den WC-Räumen stets und in ausreichenden Mengen zur Verfügung stellt. Außerdem muss er, wenn die Erkrankung eines Mitarbeiters festgestellt wird, alle notwendigen Maßnahmen treffen, um nicht betroffene Mitarbeiter vor einer Ansteckung zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorge- und Präventionspflichten, so haftet er gegenüber dem Geschädigten im Schadensfall unbegrenzt.tm

Autor: Eckhard Boecker, freier Autor, Quickborn.

Top 5 Virus-Haftung

- Alle Unternehmen aus Industrie, Handel und Logistik sollten einen Notfallplan (Contingency Plan) aufstellen. Denn theoretisch kann jedes Unternehmen von einem Virus befallen werden. Der Arbeitgeber haftet im Schadensfall voll, wenn er seine Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft verletzt.

- Alle Unternehmen, die insbesondere mit chinesischen, südkoreanischen oder italienischen Geschäftspartnern Kaufverträge geschlossen haben, sollten prüfen, ob die Erfüllung der Verträge gefährdet ist.

- Das Coronavirus zeigt, wie risikobehaftet die Strategie sein kann, das gesamte Geschäft eines Einkaufsteils auf eine Karte zu setzen. Wenn die Vorräte zu gering sind und innerhalb der vorhandenen Zeit kein alternativer Lieferant beschaffbar ist, könnte es für den betroffenen Beschaffer finanziell ernst werden. Der Einkäufer sollte die Lieferantenabhängigkeit sowie das Bestandsmanagement im Lichte von Epidemien einer umfassenden Analyse unterziehen, um mögliche Risiken zu identifizieren sowie durch geeignete Korrekturen umgehend zu reduzieren.

- Jedes Unternehmen sollte sich spätestens jetzt die Frage stellen, ob es ausreichend versichert ist. Außerdem ob die geschlossenen Rahmenverträge inhaltlich noch up to date sind.

- Jedem Einkäufer ist zu empfehlen vertraglich zu regeln, unter welchen Umständen die Parteien von ihrer Leistungspflicht befreit wären, ohne dass zum Beispiel eine Vertragsstrafe fällig wäre. Als Haftungsausschlussgründe sollten die Vertragsparteien Epidemien und Pandemien in den Vertrag schreiben. Seuchen sind grundsätzlich nicht vorhersehbar und außerhalb jedweder Kontrolle aller Vertragsakteure aus Industrie, Handel und Logistik.

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Artikel Recht: Coronavirus aus Paragrafensicht
Seite 34 bis 35 | Rubrik PROZESSE
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