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KEP: Auswirkungen der kontaktlosen Zustellung

Kurier-, Express- und Paketdienste verzichten anlässlich der Coronakrise bei der Zustellung auf die Unterschrift als Annahmebestätigung durch den Kunden. Die kontaktlose Übergabe soll dazu beitragen, das Risiko der Virenübertragung zu mindern.

Der KEP-Dienstleister stellt die Ware kontaktlos zu. Bild: GLS
Der KEP-Dienstleister stellt die Ware kontaktlos zu. Bild: GLS
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Matthias Pieringer
KEP

Seit Ende März hat Hermes die kontaktlose Haustürzustellung und die Abholung in Paketshops der Corona-Situation angepasst. Auf die Unterschrift bei der Paketannahme wird verzichtet. Stattdessen wird der Personalausweis gescannt. Bei der Haustürzustellung legt der Zusteller das Paket vor der Tür ab, der Empfänger unterschreibt auf dem Versandlabel, der Zusteller fotografiert anschließend die Unterschrift via Handheld. Diese Kombination gewährleistet Rechtssicherheit. Das Risiko der Virenübertragung durch Scanner und Stift wird reduziert.

Bei DHL quittiert der Zusteller nach Paketannahme des Empfängers selbst auf dem Scanner, um eine kontaktlose Übergabe zu gewährleisten. Ebenso verfahren weitere KEP-Dienstleister wie GLS, DPD und UPS. Zum Teil werden Pakete im Flur oder vor der Haustür abgelegt und die Annahme erfolgt über eine Gegensprechanlage. Kleinstpakete werden vermehrt in den Briefkasten zugestellt.

Laut einer repräsentativen Verbraucherumfrage von Bitkom Research nutzen circa 52 Prozent der Sendungsempfänger in Deutschland seit der Pandemie eine kontaktlose Zustellart. Der Onlinehandel war während des Lockdowns fast die einzige Option, Non-Food-Konsumgüter zu erwerben. Viele kleine Händler haben ihr stationäres Geschäft entsprechend auf einen Onlineshop umgestellt und erhöhen so die Paketmenge zusätzlich.

Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Coronapandemie die Zahl an Ablageverträgen an einem „sicheren Ablageort“ zunimmt, auch wenn damit eine Haftungsübernahme einhergeht. Ob die Empfänger nach der Coronakrise die Ablageverträge kündigen, ist fragwürdig. DHL zum Beispiel rechnet nach Corona mit deutlich mehr Packstation-Nutzern und strebt bundesweit bis 2021 einen Ausbau weiterer 2.000 Packstationen an.

Stoppzeit als Kostenfaktor

Die kontaktlose Abwicklung bietet je nach Umsetzungsvariante den Vorteil der Zeitersparnis für die Zusteller. Dieser Faktor beeinflusst neben der Zahl der Zustellversuche, der Auslastung, dem Stoppfaktor und weiteren Treibern die Zustellungskosten auf der „letzten Meile“ (siehe Grafik).

Der Nachlauf kann zwischen 44 Prozent und 55 Prozent der gesamten Zustellungskosten verursachen und bietet Optimierungspotenzial. Die Stoppzeit umfasst das Aufsuchen der Hausnummer, das Klingeln, gegebenenfalls das Treppensteigen, Warten, die Kommunikation mit dem (Ersatz-)Sendungsempfänger, die Paketübergabe und die Quittierung. Die Stoppzeit kann so je nach Gegebenheit zwischen 30 Sekunden und 15 Minuten betragen. Durchschnittlich wird eine Stoppzeit von einer bis vier Minuten angesetzt. Eine kürzere Stoppzeit führt zu geringeren Kosten auf der letzten Meile.

Es stellt sich die Frage, ob eine kontaktlose Übergabe auch unter künftigen normalen Umständen beibehalten werden kann. KEP-Dienste könnten durch die Zeitersparnis ihre Zustellungskosten senken. Es ist zu klären, ob eine kontaktlose Übergabe bei der Haustürzustellung auch in Nicht-Pandemiezeiten rechtssicher ist.

Überprüfung der Rechtssicherheit alternativer Zustellvarianten: Die Quittierung dient der Empfangsbestätigung und damit der Haftungsübergabe. Bei einer mit Unterschrift getätigten Paketannahme wird auch die Schadensfreiheit bestätigt. Ein nachträglicher Anspruch bei Beschädigung entfällt damit üblicherweise.

Unternehmensjurist Sven Staudinger vom Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik IML erklärt: „Grundsätzlich haftet für den Untergang der Sache entweder der Versender oder der Empfänger. Unabhängig davon, ob der Gefahrenübergang beim Käufer oder Verkäufer liegt (Geschädigter), ist zu klären, ob der Frachtführer gegebenenfalls für den Schaden haften muss. Der Frachtvertrag ist in den §§ 407ff. HGB geregelt. Hier haftet der Frachtführer für alle Schäden, die zwischen Übergabe an ihn durch den Versender und Übergabe von ihm an den Empfänger entstehen (§ 425 Abs. I HGB).“

„Die mit Frachtleistungen befassten Unternehmen haben“, so Staudinger, „durch individuelle Absprachen (zum Beispiel Erklärung zum Ablageort durch den Empfänger) die Möglichkeit sich zu exkulpieren (§§ 425 Abs. II & 426 HGB beziehungsweise gegebenenfalls 427 HGB). Hier wird der Empfänger in der Regel keine übernehmende/quittierende Handlung vornehmen und muss sich dies bei Verlust der Sache zurechnen lassen. Grundsätzlich ist der Frachtführer nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung durch persönliche Übergabe und eigenhändige Unterschrift – oder gesetzlich gleichgestellte Möglichkeiten – zu verlangen, es führt aber zu einer erheblichen Erleichterung bei der Beweisführung. Der Frachtführer muss hinsichtlich des Gefahrenübergangs von ebendiesem auf den Empfänger lediglich beweisen, dass an Letzteren oder Empfangsberechtigten übergeben wurde.“ Hierzu gibt es laut dem Juristen mehrere Möglichkeiten: 1. Unterschrift durch Empfänger oder Empfangsberechtigten auf Empfangsbestätigung. 2. Abstellen der Sache am vom Empfänger angegebenen Ort und Vergewisserung, dass ein Schadenseintritt weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eintreten wird. Beweissicherung durch Fotografie erscheint vorteilhaft (UrhG beachten). 3. Abstellen der Sache an den Ort der Erfüllung (zum Beispiel Haustür, Klingeln/Klopfen und Abstand nehmen), Annahme des Empfängers abwarten, Name der Person schriftlich fixieren und Ort/Datum der Übergabe protokollieren. 4. Übergabe (siehe 3.), allerdings abweichend dazu zusätzlich Foto vom Empfänger mit der übergebenen Sache. Vorsicht: „Recht am eigenen Bild“ beachten (§ 22 KunstUrhG).

Genehmigung zur Ablage

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Voraussetzung für eine langfristige Umsetzung der kontaktlosen Haustürzustellung ist also, dass die Empfänger eine Ablagegenehmigung erteilen. Somit ist das Abstellen eines Pakets erwünscht, sofern sie selbst (oder ein Nachbar) das Paket im direkten Anschluss entgegennehmen können. Der Zusteller kann dies per Beobachtung und die eigene Unterschrift gewähren. Diese Variante kann beispielsweise bei GLS oder DPD im Online-Kundenportal hinterlegt werden.

Das Verfahren funktioniert bereits ohne die Anwesenheit des Empfängers, etwa bei der Zustellung an einen sicheren Ablageort, in eine Paketbox oder bei einer Kofferraumzustellung. Diese Systeme gelten als rechtssicher ohne Kontakt zwischen Zusteller und Empfänger. Sie setzen einen Ablagevertrag voraus.

Bei einer Änderung der Zustellart bietet sich dann nicht nur der Vorteil der Zeitersparnis und der Haftungsübergabe an den Empfänger, sondern es reduziert sich ebenfalls die Zahl der Zustellversuche auf eins. Der KEP-Dienstleister profitiert, indem er Mehrkosten vermeidet und die Zustellkosten reduziert.

Die kontaktlose Übergabe bei der Heimzustellung könnte auch unter normalen Umständen fortgeführt werden, solange die notwendigen Beweise der Sendungszustellung durch den Frachtführer gesichert sind. Diese Zustellvariante würde sich positiv auf die Zustellungskosten der KEP-Dienste auswirken. Durch die Zeitersparnis könnten die Zusteller langfristig mehr Sendungen zustellen und ihre Produktivität steigern. Das hängt allerdings von der jeweiligen Zustellungsform ab. Erste Auswertungen der von Hermes gewählten Variante (fotografierte Unterschrift des Empfängers) führten zu keiner Zeitersparnis, wie aus Unternehmenskreisen zu erfahren war. Die juristische Bewertung bezüglich Rechtssicherheit sieht jedoch die Übergabevariante von Hermes im Vorteil. mp

Autoren: Natalie van Bentum, Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Center Textillogistik in Mönchengladbach, und Prof. Dr.-Ing. Markus Muschkiet, Professor für Textillogistik an der Hochschule Niederrhein und Leiter des Centers Textillogistik– eine Kooperation der Hochschule Niederrhein und des Fraunhofer-Instituts für Materialfluss und Logistik IML, Dortmund.

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Artikel KEP: Auswirkungen der kontaktlosen Zustellung
Seite 32 bis 33 | Rubrik PROZESSE
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