Ware weg, nicht bezahlt

Produktverkäufer aus Industrie und Handel sollten aufpassen, dass sie bei der Kaufvertragsanbahnung nicht auf einen Betrüger hereinfallen, der im Namen eines bekannten Unternehmens auf betrügerische Art und Weise wertvolle Waren ergaunert.

 Bild: skd/AdobeStock
Bild: skd/AdobeStock
Matthias Pieringer
Compliance

Im vorliegenden Fall führte ein Unternehmen Verkaufsverhandlungen über 200 HD-TV mit der „Frau C“, die vorgab, handelnd für das Unternehmen „D Distribution“ tätig zu sein. Der Verkäufer und die Person „C“ wurden sich handelseinig. Die Fernseher hatten einen Verkaufswert in Höhe von 89.050 Euro. Der Verkäufer beauftragte den Frachtführer mit der Beförderung der Ladung zum Empfänger, der von „Frau C“ zuvor angegeben wurde. Gleichzeitig beauftragte sie das Transportunternehmen, eine Warentransportversicherung abzuschließen, um sich finanziell gegen einen etwaigen Warenverlust während der Transportdurchführung abzusichern.

Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe des Print-Magazins. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe des Print-Magazins können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.

Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Ware weg, nicht bezahlt
Seite 34 bis 35 | Rubrik PROZESSE