Lieferkettengesetz: Faire Verkettungen

Das deutsche Lieferkettengesetz tritt ab 2023 in Kraft, eine entsprechende europäische Regelung nimmt Form an. Wie können sich deutsche Unternehmen vorbereiten?

 Bild: Janvier/AdobeStock
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Therese Meitinger
Compliance

Die Mehrheit der deutschen Unternehmen sieht noch Hürden bei der operativen Umsetzung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG oder „Lieferkettengesetz“). Laut einer im Februar veröffentlichten Umfrage des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) und des Plattformanbieters Integrity Next wollen die meisten der 282 befragten Unternehmen ihr Lieferantennetzwerk in den nächsten Monaten auf Nachhaltigkeitskriterien im Sinne des LkSG überprüfen. 81 Prozent der Befragten empfinden den mit der operativen Umsetzung einhergehenden Zeitaufwand und 75 Prozent die Erfassung und Verarbeitung eines hohen Datenvolumens als Herausforderung.

Die Zeit drängt: Ab 1. Januar 2023 müssen zunächst Unternehmen mit Stammsitz in Deutschland, die mehr als 3.000 Mitarbeiter haben, ab Jahresbeginn 2024 dann Firmen mit Stammsitz in Deutschland, die mehr als 1.000 Mitarbeiter haben, sicherstellen, dass soziale und ökologische Mindeststandards entlang ihrer Lieferketten eingehalten werden. Dazu müssen sie Risikoanalysen durchführen, Beschwerdemechanismen einrichten und bekanntgewordene Menschenrechtsverstöße abstellen. Auf diese Weise sollen Kinder- und Zwangsarbeit sowie ausbeuterische Arbeitsbedingungen in der Produktion unterbunden werden.

Im Fokus stehen zunächst die Firmen selbst sowie direkte Zulieferer, bei Sublieferanten müssen Unternehmen nur aktiv werden, wenn zuvor Vergehen bekannt wurden. Bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz drohen Geldbußen in einer Höhe von 100.000 bis 800.000 Euro sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Bei Firmen, die mindestens 400 Millionen Euro pro Jahr umsetzen, können gar Strafsummen in Höhe von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes anfallen. Mit dem Lieferkettengesetz beschäftigte sich im April 2021 bereits eine Titelgeschichte von LOGISTIK HEUTE (siehe Ausgabe 4/21).

Kompetenzen bündeln

Michael Meyer, Supply Chain & Operations-Experte von der Beratungsgesellschaft Accenture Strategy, rät bei der Vorbereitung auf das Gesetz zu einem konzertierten Vorgehen: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern verfügten meist über ausreichend Ressourcen, um die vorhandenen Kompetenzen in Bezug auf das LkSG richtig zu bündeln. „Die Compliance-Abteilung trägt zur Methodik bei, der Einkauf lässt die Lieferantenkenntnisse und die Sustainability-Abteilung die Nachhaltigkeitskompetenz einfließen.“ Im Idealfall werde auch gleich das Digitalisierungspotenzial der Maßnahmen bewertet. „Technologieeinsatz kann sicherlich helfen, wichtige Bausteine wie das geforderte Beschwerde- und Informationsmanagement zu digitalisieren oder die notwendige Lieferantenauditierung von einem manuellen, personengebundenen Prozess mithilfe von künstlicher Intelligenz auf einen systemgestützten umzustellen“, sagt der Berater.

Die meisten Unternehmen fangen laut Meyer nicht bei null an, vielmehr gehe es darum, die Anforderungen aus dem Gesetz in bestehende Compliance-Systeme zu integrieren – und deren Leistungsfähigkeit hinsichtlich der neuen Regulierung entsprechend zu überprüfen. Vor der Einführung der Kernelemente des Lieferkettengesetzes sollten Unternehmen dem Berater zufolge ihre Systeme einem Stresstest unterziehen. „So können Lücken identifiziert und geschlossen werden; implementiert man in diesem Prozess neue Software, verstreicht die Zeit bis Ende des Jahres mit Datenanbindung, Konfiguration, Liveschaltung und Test schnell“, erläutert Meyer. Zudem empfiehlt er, relevante Auslegungsfragen der gesetzlichen Regulierung abzuklären: Wie geht man etwa mit Lieferanten von Tochterunternehmen im Ausland um? Welche Präventionsmaßnahmen gelten als angemessen? Was geschieht, wenn sich Lieferanten weigern, Maßnahmen umzusetzen?

Ausleuchtung entlang der Supply Chain ist gefragt – das gilt besonders mit Blick auf ein geplantes europäisches Lieferkettengesetz. Einen ersten Entwurf hierzu präsentierte die Europäische Kommission am 23. Februar, danach haben die EU-Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, Stellung dazu zu beziehen. „Ein erster Entwurf der EU-Kommission enthält eine Haftungsregel, die es Betroffenen möglich macht Anzeige zu erstatten, sollten Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen“, beschreibt Michael Meyer. Direkte zivilrechtliche Klagemöglichkeiten für Betroffene sind im deutschen LkSG nicht vorgesehen, stattdessen gibt es eine „Prozessstandschaft“ für Menschenrechtsgruppen und Gewerkschaften, die ihnen erleichtern soll, im Namen von Betroffenen zu klagen.

Neben Sorgfaltspflichten zur Unterbindung von Menschenrechtsverletzungen und Ausbeutung schlage die Kommission umwelt- und klimabezogene Sorgfaltspflichten vor, welche deutlich weiter gingen als die des deutschen Lieferkettengesetzes, so Meyer weiter. Hinzukommt, dass die ganze Lieferkette – und nicht nur direkte Zulieferer – auf Verstöße geprüft wird und bereits europäische sowie in Europa agierende Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro betroffen sind, wenn sie in „Risikobereichen“ wie der Förderung von Rohstoffen, der Textilwirtschaft oder der Landwirtschaft aktiv sind. In Unternehmen, die in der EU in anderen Sektoren tätig sind, soll das Gesetz ab einem Schwellenwert von mehr als 500 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro weltweit gelten.

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„Der Vorschlag der Europäischen Union für ein Europäisches Sorgfaltspflichtengesetz wird als Katalysator wirken und Unternehmen motivieren, mehr zu tun und die Rechenschaftspflicht zur Einhaltung internationaler Standards in ihrer gesamten Lieferkette zu erhöhen“, sagt Alex Saric, Experte für Smart Procurement bei der Beschaffungsplattform Ivalua. Aktuell gebe es in vielen Unternehmen noch Raum für Verbesserungen bei den Standards für Environmental Social Governance (ESG), also der Evaluierung unternehmerischer Sozialverantwortung. Um das angestrebte neue Maß an Transparenz zu erlangen, sollten Unternehmen seiner Ansicht nach einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen.

Flexible Systeme gefordert

„Die Digitalisierung ihrer Einkaufsprozesse ist eine notwendige Voraussetzung, um mit den passenden Technologien die Einhaltung von Vorschriften aufseiten ihrer Lieferanten kontinuierlich überwachen zu können“, so Saric weiter. Neben der intensiven Kommunikation und engen Zusammenarbeit mit Zulieferern kommt es für die ESG-Compliance entscheidend auf valide externe Risikodaten an. „Unternehmen müssen ihren Einkauf befähigen, CSR-Risiken bereits vor der Bestellung zu bewerten und sich für die passenden Lieferanten zu entscheiden – und diese Entscheidungen zu dokumentieren“, erläutert Saric. Um mit der Entwicklung Schritt zu halten, sollten die eingesetzten Lösungen ihm zufolge flexibel aufgebaut sein und entsprechende Möglichkeiten zur Datenintegration bieten.

Therese Meitinger

EU-Lieferkettengesetz

Einen Entwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz stellte die EU-Kommission am 23. Februar 2022 vor. Er legt den Fokus auf die ganze Supply Chain und misst ökologischen Risiken einen höheren Stellenwert bei als das deutsche LkSG. Zudem sieht der Entwurf eine zivilrechtliche Haftung vor und soll bereits für EU-Gesellschaften und in Europa aktive Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro gelten – sofern diese in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind.

Nachgefragt

Die Rückschau auf wichtige Themen vergangener Jahre. Erfahren Sie Einzelheiten über Entwicklungen und Erfahrungen, Erfolge und Enttäuschungen bei interessanten Projekten in der Logistik, über die LOGISTIK HEUTE bereits berichtet hat.

LOGISTIK HEUTE 4/21 beleuchtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

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Seite 64 bis 65 | Rubrik NACHGEFRAGT