Expertenbeiträge online
Auf logistik-heute.de veröffentlichen Experten aus dem Wirtschaftskreis LOGISTIK Fachbeiträge zu relevanten Logistikthemen.
Julia Miosga, Bereichsleiterin Handel & Logistik, Bitkom e. V.
Man klickt sich durch die Onlineshops, will zuschlagen – und dann klappt der Onlinekauf doch nicht. Schuld ist oft das sogenannte Geoblocking. Doch eine EU-Regelung schafft nun Abhilfe. Für die Händler hat eine neunmonatige Übergangsfrist begonnen. Zum 3. Dezember 2018 müssen die Regelungen, die Geoblocking im E-Commerce in den Mitgliedsstaaten verhindern sollen, dann verbindlich angewendet werden.
Die Geoblocking-Verordnung der EU untersagt es Händlern und Diensteanbietern, etwa für Hosting-Services, Kunden aus anderen EU-Ländern generell von ihren Angeboten auszuschließen oder sie automatisch auf die landesspezifischen Webseiten umzuleiten. Von der Verordnung ausgenommen sind urheberrechtlich geschützte Güter wie E-Books oder CDs.
Was bedeutet das für die Kunden? Europaweites Einkaufen im Internet wird für die Verbraucher einfacher. Denn vor allem Kunden in kleineren Ländern und Bewohner von Grenzregionen scheiterten bislang oft beim Versuch, online im Nachbarland zu bestellen. Künftig wird es Händlern nun nicht mehr möglich sein, ausländische Kunden automatisch auf Webseiten weiterzuleiten, wo das Angebot nicht verfügbar oder teurer ist. Grundsätzlich werden also die Rechte der Verbraucher gestärkt.
Für den Handel aber ist problematisch, dass die Verordnung nun faktisch dazu zwingt, in alle EU-Länder zu verkaufen. Da die Verbrauchervorschriften, Steuerregelungen und auch die Absatzmärkte aber sehr verschieden sind, werden gerade kleine Händler von den vielen verschiedenen Regelungen überfordert und nicht wenige auch in ihrer Geschäftstätigkeit gefährdet. Außerdem werden vor allem jene Händler bestraft, die zu den digitalen Vorreitern gehören und Produkte auch online vertreiben. Die Kluft zwischen globalen Handelskonzernen und dem kleinen und mittelständischen Onlinehandel könnte dadurch verstärkt werden. Und die Gewinner könnten am Ende auch Abmahnanwälte und Berater sein.
Aber die Verordnung legt Händlern nicht auf, auch zwingend in die anderen Mitgliedsstaaten zu liefern, sondern lediglich nach dort zu verkaufen. Das heißt, ein Händler kann von seinem Käufer verlangen, dass dieser für den Transport des Produkts selbst sorgt. Die Verordnung könnte nun dazu führen, dass sich Abhol-Fahrgemeinschaften bilden werden, um Bestellungen aus anderen Ländern entgegenzunehmen. Das kommt insbesondere kleineren EU-Staaten zugute, wo die Produktauswahl online häufig nicht so groß ist.
Foto: Bitkom
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