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Das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“, kurz Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG, regelt in Deutschland die Entsorgung und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten.
Mit dem Gesetz sind die EU-Richtlinien über Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Waste Electrical and Electronic Equipment „WEEE-Richtlinie“ – und die EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten „RoHs-Richtlinie“ (Restriction of (the use of certain) hazardous substances) – in deutsches Recht umgesetzt worden.
Beide Richtlinien sind auf EU-Ebene neu gefasst worden und erfordern nun die Anpassung des ElektroG an die europäischen Vorgaben. Die WEEEII-Richtlinie ist spätestens bis zum 14. Februar 2014 in deutsches Recht umzusetzen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt nach Aussage des Bundesumweltministeriums (BMU) vor. Aus Sicht des BDE Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. ist die WEEE II ein wichtiges Instrument, mit dem das Elektro-Recycling in Europa spürbar gestärkt werden kann.
Wir versprechen uns davon eine Einschränkung des massenhaften, illegalen Exports von Altgeräten in die Länder der Dritten Welt, wo sie durch unsachgemäßes Zerlegen massive gesundheitliche und ökologische Folgeschäden verursachen. Darüber hinaus kann es sich Europa nicht länger leisten, auf die in den Altgeräten enthaltenen Rohstoffe zu verzichten. Gemeinsames Ziel aller Akteure ist deshalb eine Novellierung des ElektroG im Sinne von mehr und besserem Recycling, mehr Rechtssicherheit und Transparenz sowie einem geringeren Mengenschwund.
Konkreten Regelungsbedarf sieht der BDE bei der Zusammensetzung der bestehenden Sammelgruppen, um die Geräte entsprechend ihrer technischen Spezifikation einem Recycling zuführen zu können. Weiter möchte der Verband ein Register von Erstbehandlungsanlagen etablieren, das den illegalen Handel von Altgeräten eingrenzen und mehr Transparenz schaffen soll. Ein novelliertes ElektroG muss zudem die widersprüchlichen Regelungen des ElektroG und des Gefahrgutrechts bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten – mit und ohne beschädigte Akkus – beseitigen und durch für den Abfalltransport geeignete und praxisgerechte Regelungen ersetzen. Derartige gesetzliche Klarstellungen würden vor allem der Logistikbranche die nötige Rechtssicherheit bei der Erledigung ihrer Aufgaben an die Hand geben.
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