Lexikon der Logistik
Das Logistik-Lexikon mit über 1.000 Einträgen erklärt alle logistikrelevanten Begriffe einfach und verständlich.
Unerfahrene Generalunternehmer, hohe Servicekosten, unwissende Anlagenbetreiber: In seiner Funktion als Sachverständiger hat Albrecht Franck in 16 Jahren viele komplizierte Fälle bearbeitet.
Warum sind Sie öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger geworden?
Albrecht Franck: Ich musste vor meiner Bestellung einmal vor Gericht ein Gutachten abgeben. Alleine deshalb, weil ich nicht öffentlich bestellt war, wurde es nicht berücksichtigt. Ich dachte mir: Das passiert mir nicht wieder. Ein Gremium hat mich dann wegen meiner Referenzen und Erfahrung als öffentlich bestellten Sachverständigen akzeptiert.
Wer sind die Auftraggeber für Ihre Gutachten?
Bei Zivilprozessen sind es die Richter, die wenig Ahnung von dieser Materie haben. Sie gehen an die Industrie- und Handelskammer ihres Gerichtsbezirkes heran, die Datenbanken über Sachverständige und deren Sachgebiete pflegt. Bei sogenannten selbstständigen Beweisverfahren einigen sich Antragssteller und -gegner auf den Sachverständigen – falls nicht, bestimmt der Richter ihn. Bei Privatgutachten entscheidet der Auftraggeber. Hierbei spielt neben der Sachkunde auch die besondere Verpflichtung zu Objektivität und Neutralität eine Rolle.
Wie hat die Krise das Verhältnis zwischen Intralogistik-Herstellern und ihren Kunden verändert?
Die Zeiten sind leider rau geworden. In den 90er-Jahren waren Kunden bemüht, dass sich ihre Techniker mit den Ingenieuren der Hersteller einigen. Heute werden offene Fragen der Vertragserfüllung oft an den Einkauf oder an die Rechtsabteilung weitergegeben. Diese haben von Technik wenig Ahnung und sind schnell bereit, Teile der Rechnung nicht zu bezahlen, weil die Anlage die vereinbarten Leistungskennwerte zu 100 Prozent im Leistungstest nicht erreicht.
Im Prinzip haben die Kunden recht, das einzufordern, was vereinbart ist…
Natürlich. Der Lieferant, der die technischen Gewerke einer Lager- und Warenverteilanlage liefert, sichert vertraglich eine Leistung zu. Er meint damit jedoch die Installierte Leistung. Das bedeutet: bei beispielsweise acht Regalbediengeräten, die pro Gerät 40 Doppelspiele schaffen, insgesamt 320 ein- und 320 auszulagernde Paletten. Im vereinbarten Leistungstest werden aber nur 270 / 180, insgesamt 450 Paletten pro Stunde nachgewiesen. Das ergibt ein Leistungsdefizit von 30 Prozent, aus dem ein Minderwert der Gesamtanlage von 30 Prozent konstruiert wird. In Urteilen von Gerichten wird pro Prozentpunkt Minderleistung ein Prozent vom Anlagenwert abgezogen. Bei zehn Mio. Euro sind das drei Mio. Euro.
Wie gehen Sie als Sachverständiger damit um?
Zu Ihrer Ausgangsfrage: Vertraglich hat der Käufer gegenüber dem Generalunternehmer einen Anspruch auf 100 Prozent Leistung. Für die Minderleistung ist jedoch nicht allein der Generalunternehmer zuständig. Es gehört zu den schwierigsten Aufgaben für mich, dem einzelnen Verursacher seinen Anteil an dem Defizit zuzuordnen. Da ist der Lieferant des Lagersteuerungssystems, der direkt beauftragt wurde. Der Betreiber kann nicht über acht Stunden Dauer des Leistungstests volles Rohr fahren. Bei einer derartigen Größenordnung des Anlagenminderwertes werden schnell aus Partnern Parteien. Da es kaum möglich ist, die Ursachen des Leistungsdefizits exakt auseinanderzuhalten, schlage ich den Parteien in der Regel vor, sie mögen sich den Anlagenminderwert teilen.
Mit welchem Ergebnis?
Dann geht das Theater erst richtig los. Versuchen Sie einem Softwaremenschen beizubringen, dass er Verursacher von Leistungsdefiziten ist…
Sollte ich als Unternehmen eher zu erfahrenen Generalunternehmen greifen als zu einem Neuling, der ein billiges Angebot macht?
Generell gesagt, sollte ich die Firma wählen, die Erfahrung hat. Die Krux ist, dass viele hoch qualifizierte Gewerkespezialisten nicht mehr alleine vom Verkauf ihrer Produkte, wie beispielsweise Regalbediengeräten, leben können und daher Generalunternehmer spielen.
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Welche Wissensdefizite haben aus Ihrer Erfahrung schlechte Generalunternehmer denn noch?
Beispiel Planung. Newcomer wissen oft nicht, dass es eine Haftung für Planungsmängel und eine andere Art der Haftung für Ausführungsmängel gibt. Der Planer muss mindestens fünf Jahre für seine Arbeit haften, wenn es beispielsweise um Leistungsdefizite geht, die sich aus seiner Planung ergeben, oder wenn Sicherheitsvorschriften verletzt werden.
Mit hohen Servicekosten können Lieferanten auch gutes Geld verdienen. Wie durchsichtig sind die Kosten für die Kunden?
Seit jeher beschäftigen sich Planer und Kunden nicht intensiv genug mit den Folgekosten für ihre neuen Anlagen. Hierzu gehören Kosten für Wartung der technischen Einrichtungen, Service für die Automatisierungs- und Steuerungssysteme und für die Ersatzteilhaltung. Man darf nicht nur auf die Investitionssumme schauen, sondern auch auf die Folgekosten. Wer beispielsweise schnelle Regalbediengeräte für die Kommissionierung Ware-zum-Mann einsetzt, hat ganz andere Folgekosten als etwa einer, der nur mit Staplerunterstützung kommissioniert. Der Kostenblock für Wartung, Service und Ersatzteilhaltung kann bis zu 20 Prozent ausmachen. Von einem guten Planer erwarte ich, dass er die Servicekosten transparent macht und gegebenenfalls für massive planerische Defizite haftet.
Nutzen die Hersteller das Unwissen der Kunden in dieser Sache aus?
Manche schon. Sie kalkulieren, dass sie mit der Anlage selbst Verlust machen, aber dann mit Wartung, Service und Ersatzteillieferungen verdienen.
Ein heiß diskutiertes Thema ist auch die Verfügbarkeit von Anlagen. Was muss ein Betreiber bei den Tests beachten?
Vor dem Verfügbarkeitstest steht in der Regel einige Wochen zuvor die Leistungsprüfung. Wenn eine Firma diesen Test ohne Wenn und Aber durchzieht, ist der Verfügbarkeitstest im Grunde hinfällig. Leider stehen die Unternehmen vor den Leistungstests oft unter Zeitdruck oder haben nicht genügend Waren und Paletten zur Verfügung. Deshalb finden die Leistungsprüfungen dann mit sogenannten physischen Dummies und mit Dummy-Daten statt. Diese Prüfung sagt aber relativ wenig aus und daher kommt dem Verfügbarkeitstest ein hoher Stellenwert zu, weil es die letzte Prüfung vor der Abnahme ist. Sie ist also die Bestätigung, dass der Vertrag erfüllt wurde.
Nach welchen Regeln läuft die Verfügbarkeitsprüfung ab?
Die Richtlinien, die Anlagenhersteller gern anwenden, heißen VDI 3581 und FEM 9.222. Diese sind aber wegen sogenannter Gewichtungsfaktoren und Bewertungsfaktoren für die künftigen Anlagenbetreiber schwer verständlich. Kunden von Generalunternehmern habe ich daher als Sachverständiger erklären müssen, was genau in den Vorschriften steht. Beispiel Gewichtungsfaktoren: Fällt bei acht Regalbediengeräten eines für zwei Stunden aus, so rechnet man nur ein Achtel der Standzeit. Weil Ein- und Ausgabe entkoppelt sind, wird der Wert noch einmal geteilt. Also gehen nur 7,5 Minuten Standzeit in die Verfügbarkeitsrechnung ein. So mancher Betreiber glaubt, dass er mit so einem Wert vom Hersteller hinters Licht geführt wurde, obwohl die Berechnung wirklich korrekt ist.
Das heißt, die Angaben für die Verfügbarkeit in Verträgen sind relativ…
Genau. Wer als Kunde einen Vertrag unterschreibt, in dem 98,5 Prozent Verfügbarkeit nach FEM 9.222 stehen, muss wissen, dass der absolute Wert vielleicht bei höchstens 90 Prozent liegt. Ich finde, dass die Hersteller von Anfang an Klartext sprechen und den Kunden auf diese Besonderheit hinweisen sollten. Denn die Ziffer von 90 Prozent Verfügbarkeit ist nicht gleichbedeutend mit einer unsicheren Anlage. Sie besagt lediglich, dass 90 Prozent der Betriebszeit die Anlage störungsfrei läuft und in 10 Prozent der Zeit irgendwo in der Anlage eine Störung auftritt. Mit meinem Nachfolger auf meinem Sachgebiet arbeite ich an einem Konzept auf dieser Basis, damit Hersteller und Betreiber fairer miteinander umgehen.
Das Gespräch führte Thilo Jörgl.
Bilder: Anja Kiewitt
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