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Lieferkettengesetz: Was es für Ihr Unternehmen bedeutet

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Guten Tag, „Nie wieder Rana Plaza“ – dieser Leitgedanke stand für Bundesentwicklungsminister Gerd Müller (CSU) und andere Politiker bei der Entwicklung des deutschen Lieferkettengesetzes im Vordergrund. Damit Katastrophen wie der Einsturz des Textilfabrikkomplexes, bei dem im April 2013 in Sabhar (Bangladesch) mehr als 1.100 Menschen starben, sich nicht wiederholen, müssen Unternehmen künftig soziale und ökologische Mindeststandards entlang ihrer Supply Chains sicherstellen. Am 11. Juni beschloss der Bundestag nun nach langem Vorlauf das „menschenrechtliche Sorgfaltspflichtengesetz“ – oder eben Lieferkettengesetz.

Ob es ein zweites Rana Plaza verhindern helfen kann? Das lässt sich schwer beurteilen. Zum einen ist es ein guter Anfang, dass ab 2023 deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern die sozialen Bedingungen bei ihren direkten Zulieferern im Blick haben müssen. Ab 2024 gilt dies bereits für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Kleinere Unternehmen nennt das Gesetz zwar nicht explizit, aber da diese ja oft als Zulieferer für große Firmen agieren, ist auch hier von einer gewissen Lenkungswirkung auszugehen. Positiv zudem, dass in die jetzt verabschiedete Fassung ökologische Risiken aufgenommen wurden – das war in dem Gesetz lange nicht vorgesehen und oft als Manko kritisiert worden. Mit einem Katalog von empfindlichen Strafen, die bei Verstößen greifen, ist die Regulierung auch kein zahnloser Tiger.

Doch dem neuen Gesetz, das nach Uneinigkeit zwischen den Regierungsparteien bereits zu kippen drohte, liegen auch einige ungute Kompromisse zugrunde: Dass Sublieferanten weitestgehend aus dem Beobachtungsraster fallen – hier müssen Unternehmen erst bei bekannt gewordenen Verstößen aktiv werden –, dürfte zwar die Akzeptanz des Gesetzes in der Wirtschaft erhöhen. Zugleich bleiben so einige Teile der Lieferketten „unbeobachtet“ zurück. Dass eine zivilrechtliche Haftung für deutsche Unternehmen auf Druck der Unionsfraktion ausgeschlossen wurde, schreibt einen problematischen Status quo fort: Wie bisher kann so zum Beispiel eine Näherin aus Bangladesch nur nach ausländischem Recht vor deutschen Gerichten klagen – eine Hürde, die sie wohl selten nehmen wird.

Kritik an dem nun verabschiedeten Lieferkettengesetz wurde nun auch von Unternehmensseite laut. Mehr dazu lesen Sie in unserer News der Woche.

Eine inspirierende Lektüre wünscht Ihnen

Therese Meitinger
Redakteurin LOGISTIK HEUTE

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